Betäubungsmittelstrafrecht
Wir verteidigen Sie bei Delikten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf, um Ihre Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
In der täglichen Praxis der Kanzlei Korff Rechtsanwälte in München nimmt das Betäubungsmittelstrafrecht einen hohen Stellenwert ein. Wenn unerlaubte Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz in den Umlauf gebracht oder verwendet werden, ist das Drogenstrafrecht einschlägig. Für Laien ist dabei meist nicht erkennbar, wann eine Straftat vorliegt. In solchen Fällen kann lediglich ein kompetenter Anwalt seinen Mandanten vor einer drohenden Ahndung bewahren.
Was gilt als Betäubungsmittel?
Die in der Strafverteidigung wichtigsten Betäubungsmittel sind natürliche Substanzen wie Cannabis, Marihuana, THC, Opium, Kokain und Pilze, sowie künstliche Substanzen wie Heroin, LSD, Amphetamine, MDMA, MDA, MDE und Ecstasy. Die strafrechtlich relevanten Substanzen sind in den Anlagen 1 bis 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt. Schon der bloße Besitz ist grundsätzlich strafbar.
Strafbare Handlungen nach dem BtMG
Das BtMG listet eine Vielzahl von strafbaren Handlungsvarianten auf. Zu den bekanntesten gehören neben dem Besitz auch der Erwerb, das (gewerbsmäßige) Handeltreiben und das sogenannte bewaffnete Handeltreiben, für das empfindliche Strafen drohen können. Nach § 30a Abs. 2 Ziff. 2 BtMG etwa wird demjenigen, der mit einer nicht geringen Menge Drogen handelt und dabei eine Waffe mit sich führt, eine Mindeststrafe von fünf Jahren angedroht.
Verteidigungsmöglichkeiten und Mengenbegriffe
Neben der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung bei geringen Verstößen (insbesondere bei Eigenkonsum „weicher Drogen“), ist die genaue Kenntnis der unterschiedlichen Mengenbegriffe nach dem BtMG entscheidend. Es gibt die „geringe Menge“, die „normale“ Menge und die „nicht geringe Menge“. Die Einordnung hat einen großen Einfluss darauf, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen vorliegt. Beispielsweise droht § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr an. Bei Marihuana liegt die „nicht geringe Menge“ bei 7,5 Gramm reinem THC. Bei einem Wirkstoffgehalt von 10% kann der Besitz von bereits 75 Gramm Marihuana zu einem Strafrahmen von mindestens einem Jahr führen.
Der Sonderfall § 31 BtMG: Die Kronzeugenregelung
§ 31 BtMG ist eine der wenigen Kronzeugenregelungen im deutschen Strafrecht. Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen oder die Strafe mildern, wenn der Täter durch seine Angaben zur Aufdeckung einer im Zusammenhang stehenden Tat beiträgt oder durch rechtzeitige Preisgabe seiner Kenntnisse die Verhinderung einer solchen ermöglicht. Diese Angaben müssen bis spätestens zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht werden. Wer also Wissen über Mittäter oder Hinterleute preisgibt, die zur Aufklärung von Straftaten führt, wird milder oder gar nicht bestraft.
Die Kenntnis der jeweiligen Mengen nach dem BtMG ist ein unerlässlicher Bestandteil einer erfolgreichen Verteidigung. Nehmen Sie daher frühzeitig Kontakt mit uns auf, um von Anfang an auf das Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen zu können.
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